Allgemeine Geschäftsbedingungen - Mietbedingungen

I. Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma SanierTech GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit, auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Vertragspartners (nachfolgend ,,Mieter“ genannt) unter Hinweis auf Seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.

II. Mietzeit
1. Die Mietzeit beginnt an dem zwischen den Parteien vereinbarten Tage mit der Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter oder an den von ihm mit der Abholung Beauftragten, und zwar auf dem Lagerplatz von SanierTech bzw. mit der Übergabe an den Frachtführer, wenn der Mieter die Versendung vereinbart hat, und im Falle der Abnahmeverzögerung mit dem Tage der Bereitstellung des Mietgegenstandes.

2. Die Mietzeit endet mit der Rückgabe des Mietgegenstandes bzw. im Falle der Versendung mit dem Eintreffen auf dem Lagerplatz von SanierTech. Im Falle nicht fristgerechter Rückgabe der Mietsache nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter eine Nutzungsentschädigung in Höhe des vereinbarten Mietzinses bis zum Eintreffen wie in Satz 1 beschrieben zu zahlen.

III. Transportkosten, Auf-/Abbauarbeiten, Auslieferung
1. Anfahrts- und Transportkosten gehen zu Lasten des Mieters. Durch SanierTech durchgeführte Auf- bzw. Abbauarbeiten, Installationen etc. werden nach dem jeweils gültigen Stunden- und Kilometersatz gesondert berechnet und sind, soweit nicht schriftlich in den Sondervereinbarungen fixiert, nicht Bestandteil des Mietzinses.
2. Der Mieter oder eine von ihm autorisierte Person hat bei der Anlieferung anwesend zu sein. Falls der Mieter oder eine von ihm autorisierte Person nicht bei der Auslieferung anwesend sein können, was SanierTech vorher schriftlich vom Mieter mitzuteilen ist, werden die vermieteten
Güter am Ort der Aushändigung hinterlassen. In diesem Fall erkennt der Mieter die ordnungsgemäße und vollständige Lieferung an.
3. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

IV. Zahlung, Sicherheitsleistung
1. Die Zahlung hat grundsätzlich sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzüge zu erfolgen. Aufrechnung und Zurückbehaltung sind ausgeschlossen.
2. SanierTech unbekannten Personen oder Firmen wird im Bedarfsfalle vor Aushändigung des Mietgegenstandes eine Sicherheitsleistung in angemessener Höhe beansprucht. Die Sicherheitsleistung dient sowohl zur Sicherung des Verlust- und Beschädigungsrisikos als auch zur Deckung des Mietzinses. Die Sicherheitsleistung wird unverzüglich zurückerstattet, sobald feststeht, dass die vom Kunden zu erbringende Leistung vollständig erbracht worden ist.

V. Pflichten von SanierTech
SanierTech hat die Geräte in einwandfreiem und betriebsfertigem Zustand zu übergeben. Dem Mieter steht es frei, das Gerät vorher zu besichtigen und zu überprüfen.

VI. Pflichten des Mieters
1. Solange das Mietgut in der Obhut des Mieters ist, hat dieser die Pflicht, es auf seine Rechnung gegen Beschädigung und Diebstahl zu versichern. Der Mieter bestätigt, dass er die
Im Mietvertrag angegebenen Geräte in betriebsbereitem Zustand übernommen hat. Er verpflichtet sich, die gemieteten Geräte vor jeder Überbeanspruchung in jeder Weise zu
schützen und für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege der Geräte unter Beachtung der Betriebsanleitung Sorge zu tragen. Sämtliche Energiekosten sind vom Mieter zu übernehmen.
2. Der Mieter ist verpflichtet, SanierTech unverzüglich anzuzeigen, falls DriVe Zugriff auf die im Eigentum von SanierTech stehenden Geräte versuchen zu nehmen bzw. genommen haben, sei es aufgrund im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Beschlagnahmen, Beschädigungen oder anderer wichtiger gegen das Eigentumsrecht von SanierTech verstoßener wichtiger Vorfälle gegen den Mieter etc. Der Mieter verpflichtet sich, DriVe, die wie in der in Satz 1 beschriebenen Vorgehensweise auf das Eigentum von SanierTech Einfluss zunehmen versuchen, ausdrücklich auf das Eigentum von SanierTech hinzuweisen. Der Mieter hat SanierTech alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung von SanierTech Rechte erforderlich sind.
3. Der Mieter darf die Mietsache weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
4. Dem Mieter ist es untersagt, die Geräte an DriVe weiterzuvermieten, ins Ausland zu schaffen oder anderen zu überlassen.
5. Der Mieter verpflichtet sich, nach Beendigung der Mietzeit die Geräte in gesäubertem und Einwandfreiem Zustand zurückzugeben.

VII. Reparaturen
1. Reparaturen, die durch normalen Verschleiß erforderlich sind, führt SanierTech auf ihre Kosten selbst durch. Repariert der Mieter das Gerät ohne Zustimmung von SanierTech selbst, so gehen die Reparaturkosten zu seinen Lasten. Alle sonstigen Reparaturen, sei es, dass sie durch mangelnde sachgerechte Wartung und Pflege oder auch durch unerlaubten Eingriff DriVer verursacht werden, hat der Mieter zu tragen.
2. Weiterhin ist der Mieter verpflichtet, bei Funktionsstörungen der einzelnen Geräte SanierTech unverzüglich zu benachrichtigen. Unterlässt er dies, kann er keinen Anspruch auf Änderung des Mietzinses verlangen. Über die Bereitstellung von Servicepersonal durch SanierTech sind besondere – schriftliche – Vereinbarungen zu treffen.
3. Beschädigungen sind SanierTech unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

VIII. Rechte von SanierTech
1. SanierTech ist zu jedem Zeitpunkt ohne Angabe von Gründen mit zweitägiger
Kündigungsfrist berechtigt, sofern nicht eine feste Mietzeit bestimmt ist, die vermieteten Geräte wieder in Besitz zu nehmen. Die Kosten für den Abtransport werden in diesem Falle vom Vermieter getragen.
2. Die Geräte müssen jederzeit durch SanierTech besichtigt werden können. Bei Feststellung einer nicht ordnungsgemäßen Wartung, Überbeanspruchung, bei Zahlungsverzug oder Vermögensverschlechterung des Mieters kann SanierTech den Vertrag fristlos kündigen und darf das Gerät auf Kosten des Mieters abholen bzw. abholen lassen.
3. Ferner kann SanierTech vom Mieter bei Verletzung aller in Ziffern VII. und VIII. angegebenen Verpflichtungen Schadenersatz fordern.

VIII. Rechte von SanierTech
1. SanierTech ist zu jedem Zeitpunkt ohne Angabe von Gründen mit zweitägiger Kündigungsfrist berechtigt, sofern nicht eine feste Mietzeit bestimmt ist, die vermieteten Geräte wieder in Besitz zu nehmen. Die Kosten für den Abtransport werden in diesem Falle vom Vermieter getragen.
2. Die Geräte müssen jederzeit durch SanierTech besichtigt werden können. Bei Feststellung einer nicht ordnungsgemäßen Wartung, Überbeanspruchung, bei Zahlungsverzug oder Vermögensverschlechterung des Mieters kann SanierTech den Vertrag fristlos kündigen und darf das Gerät auf Kosten des Mieters abholen bzw. abholen lassen.
3. Ferner kann SanierTech vom Mieter bei Verletzung aller in Ziffern VII. und VIII. angegebenen Verpflichtungen Schadenersatz fordern.

IX. Haftung
1. Der Mieter haftet für das gemietete Gerät. Sollte es ihm aus irgendwelchen Gründen, auch wenn er diese nicht zu vertreten hat, unmöglich sein, das Gerät zurückzugeben, so hat er Ersatz dafür zu leisten. Bis zum Eingang der Ersatzleistung wird der vereinbarte Mietzins in Rechnung gestellt.
2. Insbesondere haftet der Mieter dafür, dass das Gerät während der Mietzeit gegen Diebstahl, Beschädigung oder sonstigen zufälligen Untergang gesichert ist. Die Haftung trifft auch dann ein, wenn das Gerät aus Gründen, die vom Mieter nicht unmittelbar zu vertreten sind, aus unverschlossenen Einsatz- oder Aufbewahrungsräumen entwendet oder in diesen beschädigt wird. In diesem Falle haftet der Mieter unabhängig davon, ob er selbst das Risiko der Entwendung oder Beschädigung versichert hat, und auch dann, wenn eine bestehende Versicherung ihm den Versicherungsschutz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, versagt.
Bei Verlust des Mietgerätes werden folgende Prozentsätze des Neugerätepreises in
Rechnung gestellt:

          1 Jahr 100% des Neugerätepreises

          2 Jahr 100% des Neugerätepreises

          3 Jahr 85% des Neugerätepreises

          4 Jahr 85% des Neugerätepreises

          5 Jahr  70% des Neugerätepreises

          6 Jahr  70% des Neugerätepreises

          7 Jahr u. älter 50% des Neugerätepreises

3. SanierTech übernimmt gegenüber dem Mieter oder einem DriVen keinerlei Haftung für Schäden, die sich aus der Benutzung der Mietsache ergeben. Insbesondere Folgeschäden,
die sich durch Ausfälle der Mietsache ergeben, führen nicht zur Haftung durch SanierTech.
4. Wird die Mietsache mit anderen, SanierTech nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, was dem Mieter untersagt ist, so erwirbt SanierTech das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Mietsache zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für SanierTech.

X. Haftung aus Delikt
Schadensersatzansprüche aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch bei Handlungen der Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen von SanierTech.

XI. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von SanierTech (auch im Mietverhältnis).

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist Bruchsal.
2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Mieter Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Gerichtsstand Karlsruhe.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht, auch wenn der Mieter seinen Firmensitz im Ausland hat.

XIII. Sonstiges
1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Mieters aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung seitens SanierTech.              2. Diese Mietbedingungen sind auch für alle zukünftigen Vermietungen von Geräten ohne besonderen Hinweis Vertragsgegenstand. Abweichungen oder Ergänzungen der Mietbedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform.
3. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

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